Damit das Insolvenzverfahren in Gang gesetzt wird, muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt sein.
Die Gründe für eine Insolvenz sind:
- Zahlungsunfähigkeit
- Überschuldung
Weiter zu prüfen ist, ob eine Fortführung unter einem Schutzschirmverfahren ausgeschlossen ist.
Liegen die Voraussetzungen für eine Insolvenz vor, muss ein Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt werden.
Rudolf Schneider
-Dipl. Kfm., Sparkassenbetriebswirt-
Zum Weiter Bruch 1
66693 Mettlach
Ablauf des Insolvenzverfahrens
Anmeldung des Insolvenzverfahrens
Die Anmeldung der Insolvenz muss beim zuständigen Amtsgericht erfolgen. Im Saarland ist beispielsweise das Amtsgericht Sarbrücken die zuständige Stelle für das Saarland. Entscheidend für das zuständige Amtsgericht ist, wo das Unternehmen den juristischen Sitz und der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit hat.
Nach dem Eingang prüft ein Insolvenzrichter ob die Gründe für das Verfahren rechtens sind. Zudem wird geprüft, ob die Insolvenzmasse ausreicht um die Kosten des Verfahrens zu decken. Ist dies nicht der Fall, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Ist die Prüfung positiv ausgefallen erfolgt seitens des Amtsgerichtes die Bestellung eines Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter hat nunmehr das Sagen im Unternehmen. Er entscheidet wie es mit dem Unternehmen weitergeht und führt das Unternehmen bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens.
Berichtstermin und Prüfungstermin
Der Insolvenzverwalter beruft eine Gläubigerversammlung ein. Dabei berichtet er über das Insolvenzverfahren (Berichtstermin). Alle Gläubiger haben bis zu diesem Berichtstermin die Gelegenheit ihre Forderungen anzumelden.
Diese Forderungen werden geprüft auf Rechtmäßigkeit und in diesem Termin mitgeteilt (Prüfungstermin).
Die berechtigten Forderungen werden in der Insolvenztabelle aufgelistet.
Der Insolvenzverwalter muss prüfen ob eine Fortführung des Unternehmens gegeben ist. Hierzu vergibt er idR. Gutachteraufträge an Unternehmensberatungen. Fallen dies positiv aus, kann er die Fortführung des Unternehmens veranlassen.
Fällt eine Fortführungsprüfung negativ aus, tritt die Verwertung der Vermögenswerte ein.
Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung gibt nun den Ablauf des Insolvenzverfahrens, also der Reihenfolge der Abwicklung vor. Der Insolvenzverwalter geht bei der Abwicklung des Unternehmens nach der Insolvenzordnung vor.
Aussonderungsrecht
In der besten Situation sind Gläubiger mit einem sogenannten Aussonderungsrecht. Sie können verlangen, dass gewisse Vermögensgegenstände des insolventen Unternehmens gar nicht erst in die Insolvenzmasse aufgenommen werden.
Das Aussonderungsrecht liegt dann vor, wenn das Eigentum bis zur Bezahlung beim Lieferanten liegt.
Absonderungsrecht
Auch Gläubiger mit Absonderungsrecht haben eine sehr komfortable Position im Insolvenzverfahren. Sie haben sich nämlich schon im ursprünglichen Vertrag mit dem Unternehmer das Recht auf einen bestimmten Gegenstand des Unternehmens gesichert (z.B. Sicherungsübereignung von Maschinen oder Fahrzeugen).
Wenn dieser Wertgegenstand nun im Insolvenzverfahren verkauft wird, bekommt der Gläubiger allein den Erlös, um seine Forderungen zu begleichen. Sollte der Erlös niedriger sein als die Schuld, gilt dasselbe wie bei der Aussonderung. Die Summe kann später als einfacher Gläubiger eingefordert werden. Ist der Verkaufserlös größer als die Forderung, fließt der überhängende Teil in die Insolvenzmasse.
Aufrechnung
Aufrechnungen sind immer dann möglich, wenn sich zwei Unternehmen gegenseitig etwas schulden. Dann kann man sich einfach gegenseitig die Schulden erlassen. Auch innerhalb eines
Insolvenzverfahrens ist das grundsätzlich möglich.
Hat der Geschäftspartner des insolventen Unternehmens nach der Aufrechnung immer noch Anspruch auf weitere Zahlungen, rutscht er ebenfalls in die Gruppe der einfachen Gläubiger.
Konkursmasse
Wenn die vorherigen Verfahren (Aussonderung, Absonderung und Verrechnung) abgeschlossen sind, liegt die Konkursmasse vor. Die Konkursmasse ist das verbleibende Restvermögen.
Kosten es Insolvenzverfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten
Wenn die Konkursmasse feststeht, werden die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt.
Die typischen Kosten sind:
- Gehalt des Konkursverwalters
- Gerichtskosten
- Kosten der Verwertung von Vermögensteilen
- Kosten die sich aus der befristeten Weiterführung des Betriebes ergeben
Die Kosten aus der befristeten Fortführung des Betriebes werden als sonstige Masseverbindlichkeiten bezeichnet. Vielfach ist es sinnvoll die laufenden Aufträge zum Abschluss zu bringen. Eine sofortige Einstellung würde sich negativ auf die Konkursmasse auswirken.
Verteilung der Konkursmasse
Einfachen Gläubiger
Nun sind endlich alle einfachen Gläubiger an der Reihe. Das sind alle Gläubiger die kein Recht auf bevorrechtigte Befriedigung haben. Unter ihnen wird das restliche Vermögen verteilt. Unterschiede werden nicht mehr gemacht, jeder bekommt den gleichen Anteil. Der Anteil bedeutet hier die gleiche prozentuale Quote.
Nachrangige Gläubiger und Gesellschafter
Sollten jetzt noch Gelder übrig sein, werden die nachrangigen Forderungen befriedigt. In §39 InsO ist geregelt was zu den nachrangigen Forderungen zählt.
Wenn dann auch noch alle nachrangigen Gläubiger befriedigt wurden und immer noch Geld übrig ist, wird das restliche Vermögen auf die Gesellschafter aufgeteilt. In der Regel erhalten die Gesellschafter jedoch nichts mehr.
Abschluss des Insolvenzverfahrens
Wenn die Konkursmasse aufgeteilt wurde, schließt das Gericht das Insolvenzverfahren ab. Dabei ist es unwichtig wie hoch die Quote der Gläubigerbefriedigung ist.
Handel es sich bei dem insolventen Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft verlieren die Gläubiger die restlichen Forderungsansprüche.
Handelte es sich bei dem Unternehmen um eine Personengesellschaft, können die Gläubiger versuchen von den Privatpersonen die Geldforderungen einzutreiben. In der Regel ist dies jedoch erfolglos.
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