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November-Hilfe für Saarunternehmen

Viele Unternehmen im Saarland und Trier leiden unter dem Lockdown wegen Corona. Welche Corona-Hilfen gibt es und wie sind sie zu beantragen. Hier wird die November-Hilfe dargestellt.

Was bedeutet die November-Hilfe für Saarunternehmen?

Coronavirus


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Bedeutung November-Hilfe für Saarunternehmen

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die 16 Länder weitere Hilfsmaßnahmen beschlossen. Hier geht es insbesondere um die "November-Hilfe". Nachfolgend wird ein Überblick hierüber dargestellt.

 

Volumen

 

Das Hilfsprogramm hat ein Volumen von ca. 10 Milliarden Euro.

 

Antragsberechtigte

 

Unmittelbar direkt betroffene Unternehmen

Antragsberechtigte sind unmittelbar von der temporären Schließung betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, die den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (Grundlage hierfür war der Beschluss von Bund und Länder vom 28.Oktober 2020)

Hierzu zählen auch Gaststätten und Beherbergungsunternehmen.

 

 

Indirekt betroffene Unternehmen

Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

 

 

Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen - also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.

Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

 

Weitere Anspruchsberechtigte

 

Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.

 

 

Förderung

 

Im Rahmen der November-Hilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November 2019 pro Woche der Schließungen.

 

 

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

 

Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

 

Bei verbundenen Unternehmen werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen erstattet.

 

 

Beihilferahmen

 

Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe:

 

  • Beihilfen bis 1 Million Euro (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung)
  • Beihilfen bis 4 Millionen Euro (gestützt auf Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie vorgenannte Beihilfe)
  • Beihilfen über 4 Millionen Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Artikel 107 Absatz 2 b AEUV).

 

Zudem gilt:

 

Auf die Zuschüsse der Novemberhilfe werden andere Leistungen für den Förderzeitraum wie beispielsweise Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld angerechnet.

 

 

Lieferdienste: Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet.

 

 

Restaurants: Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Die Umsatzerstattung wird auf bis zu 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt (das heißt die im Restaurant verzehrten Speisen). Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet.

Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

 

Antragstellung und Auszahlung

 

 

 

Der Antrag kann bis zum 31. Januar 2021 über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de von Steuerberaterinnen und Steuerberatern oder Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern gestellt werden.

 

Automatisch wird ein Abschlag in Höhe von bis zu 50.000 Euro (bzw. max. 50 Prozent) gewährt.

 

 

Soloselbständige können den Antrag bis zu einer Förderhöhe von 5.000 Euro selbst stellen, sofern sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe über einen prüfenden Dritten gestellt haben.

Seit dem 25. November 2020 werden bei Direktanträgen von Soloselbständigen bis zu 5.000 Euro direkt ausgezahlt. Für den Direktantrag ist eine ELSTER-Zertifizierung erforderlich.

 

 

Bei Anträgen über prüfende Dritte wurden ab dem 11. Dezember 2020 zunächst bis zu 50.000 Euro als Abschlag ausgezahlt. Antragstellerinnen und Antragsteller, die bereits eine auf 10.000 Euro gedeckelte Abschlagszahlung erhalten haben, werden eine weitere Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 50.000 Euro erhalten.

 

Die Verwaltung und Auszahlung der Novemberhilfe erfolgt durch die Länder über die bundesweite Überbrückungshilfe-Plattform.

 

 

Antragstellung und -bewilligung der Novemberhilfen

Quelle der November-Hilfe Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi), Um keine Unsicherheiten zu schaffen, wurden viele Textpassagen der Erklärung des BMWi übernommen.

 

 

Eine große Bedeutung hat die November-Hilfe für Saarunternehmen. Alle direkt und indirekt betroffene Unternehmen sowie Soloselbständige können diese Hilfe beantragen. Somit wird die Existenz und der Fortbestand von Unternehmen gewährleistet.

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