Aufbau des Artikels:
- Rechtliche Grundlage
- Begriff des Werkvertrages
- Inhalt des Werkvertrages
- Rechte und Pflichten beim Werkvertrag
Rechtliche Grundlage des Werkvertrages
Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff BGB geregelt. Der Gesetzgeber hat den Werkvertrag ausführlich behandelt. Das war erforderlich, da es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen ist. Ergänzend zu
den gesetzlichen Regelungen gelten gerichtliche Urteile.
Besteller und Hersteller sind bei ihren Vereinbarungen frei, dies gilt allerdings nur wenn die Erbringung möglich ist und nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt.
Begriff des Werkvertrages
In einem Werkvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer zur „Herstellung eines Werks”, während der Besteller des Werks sich zur Zahlung einer Vergütung (Werklohn) verpflichtet. „Herstellung eines
Werks” beschreibt in diesem Sinne eines der folgenden Dinge:
- Herstellung oder Veränderung einer Sache (z. B. Bau eines Wohnhaus, Reparatur eines Möbelstücks etc.)
- Durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg (z. B. Inspektion einer Maschine, Anfertigung eines Gutachtens)
Der Hersteller kann frei entscheiden
- wie und mit welchen Arbeitsmitteln er den Auftrag erledigt
- welche Mitarbeiter er einsetzt
- zu welchen Zeitpunkten er die Leistung erbringt, allerdings ist er an den Liefertermin gebunden
Der Besteller
- muss das Werk an dem Liefertermin abnehmen. Im Gegenzug ist er verpflichtet die vereinbarte Vergütung zu zahlen
Beispiele für Werkverträge:
- Bauarbeiten
- Reparaturarbeiten
- Transportleistungen, z. B. Taxifahrten
- Handwerkliche Tätigkeiten, z. B. elektrische Installationen, Möbelanfertigungen, Schneidern eines Maßanzuges
Herstellung von künstlerischen Werken (z. B. Bilder, Skulpturen)
- Erstellung von Gutachten und Plänen
Ist das Werk urheberrechtlich geschützt (Copyright), wird der Werkvertrag mit einem Urheberrechtsvertrag gekoppelt. Auf diese Weise wird das Nutzungsrecht durch den Auftraggeber geregelt.
Besonders hervorzuheben ist das Übertragungsrecht an Dritte, für das eine Erlösbeteiligung vereinbart wird.
Inhalt des Werkvertrages
Wichtig ist, dass im Vertrag das Werk und dessen Annahme möglichst exakt beschrieben werden. Weiterhin muss im Vertrag festgelegt sein, wie bei einem Konfliktfall zwischen Auftraggeber und
-nehmer vorgegangen wird. Konflikte entstehen meistens durch unklare Absprachen.
Folgende Punkte muss ein Werkvertrag beinhalten:
-
Detaillierte Beschreibung des Werkes bzw. der Aufgabenstellung: je nach Art des Werkes Angaben zum Inhalt, technische Beschreibung, Leistungsumfang, eventuelle Vor- und
Nebenleistungen (z. B. zur Verfügung gestellte Informationen zum Werk)
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Liefertermin: genauer Abgabetermin, im Fall eines mehrteiligen Werkes mehrere Abgabetermine für die Teilergebnisse (Zwischenabnahmen); bei Bedarf können hier feste Termine
zur Auskunft über den Stand der Arbeit vereinbart werden
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Lieferform: je nach Art des Werkes z. B. E-Mail-Anhang, Papierausdruck, Lieferung mit einem Paketdienst
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Honorar: Wert des Werkes inklusive Angaben zur Mehrwertsteuer und Kosten für Zusatzleistungen (je nach Art des Werkes z. B. Fahrtkosten, Materialkosten, Ausgaben für
Sonderwünsche)
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Zahlungsvereinbarungen: z. B. Abschlagszahlungen für größere Aufträge mit bestimmter Höhe und Fälligkeit
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Abnahme: für Auftraggeber grundsätzlich verpflichtend; das Honorar muss 30 Tage nach dem vertraglich festgelegten Abnahmetermin bezahlt werden
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Kündigung durch Auftraggeber: Regelung für den Kündigungsfall; Auftraggeber muss dem Auftragnehmer das volle Honorar abzüglich der ersparten Aufwendungen zahlen
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Einbeziehung von Nutzungsverträgen (Urheberrechtsverträge): Regelung der Nutzungsrechte, die der Auftragnehmer für das Werk erhält (z. B. Veröffentlichung oder Veränderung
des Werkes)
-
Ggf. weitere Bestandteile: z. B. Regelung zum Stillschweigen des Auftragnehmers oder zu Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
Je detaillierter der werkvertraglichen Punkte im Vertrag geregelt sind, desto geringer sind die möglichen Streitpunkte.
Insbesondere sollte genau vereinbart, wie die Vergütung berechnet wird und wann sie fällig ist.
Rechte und Pflichten des Werkvertrages
Rechte und Pflichten des Herstellers
- Pflicht zur Erstellung des Werkes
- Pflicht zur Übergabe in fehlerfreiem Zustand zum Liefertermin
- Recht auf Schadensersatz wenn Abnahme verweigert wird
Rechte und Pflichten des Bestellers
- Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung
- Pflicht zur Abnahme des Werkes
- Recht auf Nachbesserung oder Verweigerung bei erheblichen Fehlern