Eine Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen kann vielfältige Gründe haben. Die Hauptgründe sind Kapitalbeschaffung oder Unternehmensfortbestand. In diesen Fällen werden neue Gesellschafter aufgenommen. Unternehmensbeteiligungen können auch bestimmten Mitarbeitern angeboten werden.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Situation neuer Gesellschafter. Erörtert werden die Beweggründe der bestehenden Gesellschaft zur Aufnahme neuer Gesellschafter, Rechte und Pflichten der neuen Gesellschafter.
Wenn neue Gesellschafter aufgenommen werden kann dies verschiedene Gründe haben. Ziel der bisherigen Gesellschafter ist es, das Unternehmen erfolgreich weiter geführt wird. Die Motive sind unterschiedlich, die Beteiligungen können jedoch in zwei Kategorien unterteilt werden.
Kapitalbeschaffung
Gerade kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) benötigen bei Expansionen zusätzliches Kapital, dies gilt insbesondere für Handwerksbetriebe. Verfügen die bisherigen Gsellschafter über keine weiteren Geldmittel, gibt es nur zwei Möglichkeiten. Entweder es wird Fremdkapital aufgenommen oder es werden neue Gesellschafter aufgenommen. Diese bringen neues Eigenkapital in das Unternehmen ein. Die Möglichkeiten der Fremdfinanzierung sind begrenzt, eine zu hohe Fremdfinanzierung kann die Geschäftsführung in ihrer Freiheit einschränken.
Unternehmensfortbestand
Viele KMU, hier insbesondere Handwerksbetriebe, leiden unter dem Mangel geeigneter Nachfolger. Ist innerhalb der Familie kein potentieller Nachfolger vorhanden, kann der Fortbestand des Unternehmens nur durch Aufnahme neuer Gesellschafter gewährleistet werden. Diese können aus der Belegschaft kommen oder von außen. Gerade wenn neue Gesellschafter von außen kommen, müssen diese wissen, was auf sie zukommt.
Jede Unternehmensbeteiligung ist mit rechtlichen Konsequenzen, also Rechten und Pflichten, verbunden. Diese können vorteilhaft, aber auch negativ sein. Daher bedarf es seitens des neuen Gesellschafters einer sehr gründlichen Abwägung vor dem Eintritt in die Gesellschaft.
Entscheidend ist auch in welchem Maße die Beteiligung erfolgt. Eben
falls ist die Rechtsform des bestehenden Unternehmens entscheidend.
In diesem Text werden nur die Personengesellschaften und die GmbH einbezogen.
Für den neuen Gesellschafter sind die zentralen Entscheidungskriterien:
Kapitaleinlage
Die Neuaufnahme von Gesellschaftern ist in der Regel mit einer Einlage von Kapital verbunden. Das ergibt sich daraus, dass das Unternehmen und deren bisherigen Gesellschafter über ein bestimmtes Kapital verfügen. Um die bisherigen Gesellschafter nicht schlechter zu stellen, ist die Neuaufnahme von Gesellschaftern mit einer Kapitaleinlage verbunden.
Die Höhe der Kapitaleinlage ist dagegen flexibel. Sie hängt ab von den Erwartungen der bisherigen Gesellschafter. Soll der neue Gesellschafter auch in die Geschäftsführung aufgenommen werden, dürfte die Kapitaleinlage höher sein, als bei einem gewöhnlichen Gesellschafter.
Ein Spezialfall ist es, wenn der neue Gesellschafter das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt übernehmen soll. Hier wird in der Regel der Wert des Unternehmens zum Eintrittszeitpunkt ermittelt. Wenn die bisherigen Gesellschafter sich vollkommen zurückziehen, dürfte der Unternehmenswert die Höhe der Kapitaleinlage sein.
Oftmals kommt es auch vor, dass die bisherigen Gesellschafter noch eine zeitlang im Unternehmen bleiben und mitentscheiden wollen. In diesem Fall dürfte die Kapitaleinlage geringer sein als der ermittelte Unternehmenswert.
Tipp:
Der neue Gesellschafter sollte ganz genau klären, was die Motivation der bisherigen Gesellschafter für die Aufnahme ist. Dies sollte aus Beweisgründen rechtlich abgesichert werden. So können spätere Unstimmigkeiten vermieden werden. Die Höhe der Kapitaleinlage sollte sich an den Zielen der bisherigen Gesellschafter und den Erwartungen des neuen Gesellschafters orientieren. Auch hierüber sollte rechtliche Klarheit bestehen.
Mitspracherecht bzw. Geschäftsführung
Jeder Gesellschafter hat ein Mitspracherecht, dies ist im Gesellschaftsvertrag geregelt. Aber nicht jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung berechtigt. Dies gilt auch für neue Gesellschafter.
Jeder neue Gesellschafter sollte genau klären, welche Rolle er im Unternehmen übernehmen soll. Soll er nur ein gewöhnliches Mitspracherecht wie alle Gesellschafter haben, oder soll er in die Geschäftsführung aufgenommen werden.
Ein Gesellschafter, der in der Geschäftsführung tätig ist, hat eine wesentlich größere Verantwortung für das unternehmen. Er sollte auch genau überlegen, ob er dieser Aufgabe gerecht werden kann. Der Erfolg des Unternehmens hängt wesentlich von ihm und seiner Führungskompetenz ab.
Soll der neue Gesellschafter nur gewöhnlicher Gesellschafter werden, kann er je nach Rechtsform der Gesellschaft eine für ihn günstige Gesellschafterart einnehmen. Dies gilt insbesondere für die Kommanditgesellschaft (KG). Durch den Eintritt als Kommanditist kann er seine Haftung auf die Kapitaleinlage beschränken. Ein Komplementär haftet dagegen uneingeschränkt.
Tipp:
Soll ein späterer Eintritt in die Geschäftsleitung erfolgen, sollte diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden. Hierdurch können ebenfalls spätere Unstimmigkeiten ausgeschlossen werden.
Haftung
Ein ganz zentraler Punkt für den neuen Gesellschafter ist deren Haftung im Fall der Insolvenz. Gerade die haftungsfrage wird sehr oft vernachlässigt. Das Unternehmen muss nicht immer erfolgreich sein, die Ursachen für eine spätere Insolvenz können sehr vielfältig sein. Damit der neue Gesellschafter später nicht überascht ist, sollte diesem Punkt große Bedeutung zukommen.
Bei der Haftungsfrage spielt die Rechtsform der Gesellschaft die entscheidende Rolle. Wie in der obigen Graphik ersichtlich ist, kann unterschieden werden zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.
Bei den Kapitalgesellschaften, hier insbesondere die GmbH, ist die Haftung auf das Gesellschaftskapital begrenzt.
Eine darüber hinausgehende Haftung ist nur möglich, wenn diese außerhalb der Gesellschaftsverträge geregelt ist. Banken verlangen in der Regel die persönliche Haftung von GmbH-Gesellschaftern. Somit vermeiden sie Kreditausfälle.
Bei den Personengesellschaften haften die Gesellschafter persönlich und unbegrenzt, mit Ausnahme bei der Kommantigesellschaft (KG). Kommanditisten haften nur begrenzt mit ihrem Geschäftsanteil. Die Komplementäre haften wie bei allen anderen Personengesellschaften persönlich und unbegrenzt.
Ist eine spätere Weiterführung des Unternehmens geplant, wird sich die Haftung wohl kaum beschränken lassen. Bestehen zum Zeitpunkt des eintritts bereits Verbindlichkeiten und wird die haftung nicht beschränkt, haftet der neue Gesellschafter auch für die bestehenden Verbindlichkeiten.
Tipp:
Der neue Gesellschafter sollte unbedingt die wirtschaftliche Situation von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.
Rechte des neuen Gesellschafters
Neben den Pflichten bestehen aber auch Rechte des neuen Gesellschafters. er hat die gleichen Rechte wie die bisherigen Gesellschafter. Hier kommt es wieder auf die Rechtsform an.
Seine wesentlichen Rechte sind:
Bevor eine Person als neuer Gesellschafter in ein Unternehmen eintritt, sollte eine Abwägung der vg. Aspekte genau untersucht werden. Nur so kann entschieden werden, ob der Eintritt erfolgversprechend ist.
Natürlich muss auch gesagt werden, dass alle späteren Folgen, positive wie negative, nicht vorhersehbar sind.