Privatentnahmen

Selbständige Einzelunternehmen oder Gesellschafter einer Personengesellschaft entnehmen die Gelder für ihre Haushaltsführung aus der Untrernehmenskasse. Diese sind dann Privatentnahmen.

 

Was muss man über Privatentnahmen wissen?

Brieftasche, Kreditkarte, Bargeld

Das Wesen und Buchen von Privatentnhamen

 Privatentnahmen kommen bei selbständigen Personen in der Regel sehr oft vor. Die Gründe hierfür können sehr vielseitig sein. Lebensmittelhändler entnehmen Waren für den privaten Haushalt, das Firmenauto wird privat genutzt, oder der Lebenshaushalt wird durch Entnahmen von Geld finanziert.

Für Unternehmer ist es sehr wichtig, zu wissen was Privatentnahmen sind, und wie sie buchhalterisch zu behandeln sind.

Das Gegenteil zu Privatentnahmen sind Privateinlagen.

 

Bei welchen Unternehmensformen kommen Privatentnahmen vor

Private Entnahmen kommen nur bei Rechtsformen vor, bei denen die Unternehmer eine Vollhaftung inne haben. Diese Rechtsformen sind:

  • OHG (Offene Handelsgesellschaft)
  • Einzelunternehmen
  • KG /Kommanditgesellschaft)

 Bei der Einzelunternehmung und  OHG sind die Eigentümer des Unternehmens immer Vollhafter. Anders verhält es sich bei der Rechtsform der KG. Bei der Kommanditgesellschaft gibt es Kommanditisten und Komplementäre. Nur die Komplementäre sind Vollhafter, die Kommanditisten haften dagegen nur mit ihrem Geschäftsanteil. Privatentnahmen dürfen daher nur Komplementäre ausführen.

 

Kapitalgesellschaften, beispielsweise GmbH haben keine „Privat“-Sphäre.  Somit ist ein Privatzugang der Gesellschafter zum Unternehmensvermögen rechtlich nicht gegeben. Privatentnahmen sind somit nicht möglich (R 18 EStR). 

 

Was sind Privatentnahmen

Um festzustellen welche Geschäftsvorfälle Privatentnahmen darstellen, muss man deren Merkmale kennen. Die Voraussetzungen hierfür sind im § 4 Abs. 1 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt.

 

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

 

(1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.

 

  Danach liegen dann private Entnahmen vor, wenn in Laufe eines Geschäftsjahres

  • Wirtschaftsgüter
  • aus dem Unternehmen
  • für den Inhaber, für dessen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke

 verwendet wurden.

 

 Zu den Wirtschaftsgütern zählen:

  • Entnahme von Bargeld
  • Überweisung vom Geschäftskonto auf das private Girokonto
  • Waren oder Erzeugnisse
  • private Nutzung von betrieblichen Gegenständen oder andere Leistungen

Gerade die beiden letzten Geschäftsvorfälle werden oftmals nicht als Privatentnahmen erkannt und dementsprechend nicht verbucht. Diese sind jedoch im Hinblick auf die steuerrechtliche Behandlung sehr wichtig.

 

Steuerliche Behandlung und Verbuchung

 

Steuerliche Behandlung

Hier ist zu unterscheiden zwischen steuerfreien Entnahmen und steuerpflichtigen Entnahmen:

  • Die Barentnahmen bzw. die Überweisungen auf das private Girokonto stellen keine umsatzsteuerpflichtigen Entnahmen dar
  •  Die Entnahme von Wirtschaftsgütern bzw. die Nutzung von Leistungserbringung für den privaten Bereich stellen umsatzsteuerpflichtige Geschäftsvorfälle dar. Die Begründung hierfür ist, dass das diese betriebliche Leistungen den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen gleichgestellt werden muss.

 Graphische Darstellung der Privatentnahmen unter umsatzsteuerrechtlichen Aspekten

 

 

Umsatzsteuerpflichtig

Umsatzsteuerfrei

Sachentnahmen (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 (UStG)

Nutzungsentnahme (§ 3 Abs. 9a UStG)

Geldentnahmen

Entnahme von

·         Erzeugnissen

·         Anlagegegenständen

·         Handelswaren

Private Nutzung von

·         Betriebsvermögen

·         Firmen-Telefonanlage

·         Firmen-PKW

·         Erbringung von Leistungen durch Mitarbeiter des Unternehmens

·         Etc.

·         Entnahme von Bargeld aus der Unternehmenskasse

·         Überweisung auf privates Girokonto

·         Begleichung privater Verbindlichkeiten über das Betriebsbankkonto

 

 Regelungen im UStG

 

§ 1 Steuerbare Umsätze

 (1)der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. (...)

 

§ 3 UStG – Lieferung, sonstige Leistung

  (1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

 

1.        1.die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;

 

2Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

 

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

 

1.        die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,…

 

2.        die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,…

 

 

Wirtschaftsgüter mit Restbuchwert

Entnahmen von Wirtschaftsgütern müssen mit dem Wert angesetzt werden, den ein Erwerber des ganzen Betriebes für das jeweilige Gut zahlen würde (§6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Anhaltspunkt hierfür ist der Marktpreis. Dieser Wert wird in der Regel nicht mit dem Buchwert übereinstimmen, der Buchwert liegt durch Abschreibungen in der Regel unter dem Marktwert. Diese Differenz wird als stille Reserven bezeichnet. Durch die Privatentnahme solcher Güter wirken sich diese stillen Reserven gewinnerhöhend aus.

 

Beispiel:

Entnahme eines PKW und Übertragung in Privatvermögen. Der Buchwert beträgt 1 €, der Marktpreis beträgt 2.000 €.

 Hier wirken sich 1.999 € gewinnerhöhend aus.

 

Privatentnahme durch Nutzung betrieblicher Leistungen

 Nicht selten kommt es vor, dass der Unternehmer betriebliche Gegenstände auch Privat nutzt (private Nutzung des Firmen-PKW), oder sich Leistungen durch angestellte Mitarbeiter erbringen lässt (Erstellung einer privat genutzten Garage durch angestellte Maurer).

 

Diese Leistungen sind zu behandeln wie umsatzsteuerliche Umsätze.

 

 

Verbuchung der privaten Entnahmen und Einlagen

 

Die buchhalterische Erfassung dieser privaten Entnahmen und privaten Einlagen erfolgt über ein Privatkonto. Dieses Konto ist ein Unterkonto des Eigenkapitals, daher ist es am Jahresende über dieses abzuschließen.

 

Der Buchungssatz lautet immer

 Privatkonto     an        Aktivkonto (Bank oder Kasse)

 oder

 Privatkonto     an        Umsatzkonto (je nach Art der Privatentnahme)

 

   

Abschlussbuchung am Jahresende

 

Privatentnahmen wirken sich mindernd auf das Eigenkapital aus.

 

Abschlussbuchung

 Eigenkapital    an        Privatkonto

 

Privateinlagen wirken sich erhöhend auf das Eigenkapital aus.

 

Abschlussbuchung

 Privatkonto     an        Eigenkapitalkonto

 

 Da über das Privatkonto sowohl Entnahmen als auch Einlagen verbucht werden, wird am Jahresende der Saldo über das Eigenkapitalkonto ausgebucht.

 

Sind mehrere Personen Vollhafter bei dem Unternehmen, so empfiehlt es sich für jeden Gesellschafter ein eigenes Privatkonto zu führen. Somit wird sofort ersichtlich, in welcher Höhe jeder Gesellschafter Entnahmen getätigt hat.

 

Höhe der Privatentnahmen

Private Entnahmen sollten den Gewinn des laufenden Jahres nicht übersteigen. Wenn sie diesen übersteigen wirkt sich das negativ auf das Eigenkapital aus. Je nach Höhe des Eigenkapitals  kann die Gefahr der Überschuldung entstehen. Dann würde die Gefahr der Insolvenz drohen.

 

 

Beispiele für Privatentnahmen

 Hier werden die häufigsten Geschäftsfälle dargestellt, dabei kommt es insbesondere darauf an wie sie umsatzsteuerlich und buchhalterisch zu behandeln sind.

 

Geschäftsfall: Barentnahme aus Geschäftskasse

 Hierbei handelt es sich nicht um steuerpflichtige Entnahmen.

 

 Verbuchung

 Privatkonto     an        Kasse

 

 Geschäftsfall: Überweisung auf privates Girokonto

 Hierbei handelt es sich nicht um steuerpflichtige Entnahmen.

 

Verbuchung

 Privatkonto     an        Geschäftsgirokonto

 

Geschäftsfall: Mietzahlung für Büro 2.000 Euro und für privat genutzte Wohnung 1.000 Euro im gleichen Gebäude

 

Es handelt sich hier nicht um steuerpflichtige Entnahmen.

 

Verbuchung

Privatkonto                 1.000,- €

Mietaufwendungen    2.000 ,-€         an        Bank                3.000,- €

 

 Geschäftsfall: Ein Bekleidungshändler entnimmt Kleider für den privaten Bedarf im Wert von 2.000,-€

 

Im Gegensatz zu Geldentnahmen oder Aufwendungen werden hier Waren entnommen. Daher fallen hier 19 % Umsatzsteuer 380,-€ an.

 

Verbuchung

Privatkonto                 2.380,-€          an        Warenbestand                       2.000,-€

                                                                             Umsatzsteuerkonto 19 %         380,-€         

 

 
                       
           

 Geschäftsfall: Private Nutzung einer betrieblichen Telefonanlage. Der private Nutzungsanteil beträgt 500,- €, die Umsatzsteuer hierauf beträgt 19 %.

Verbuchung

 Privatkonto                    595,-€           an        Verwendung von Gegenständen für

   Zwecke außerhalb des Unternehmens  500,-€

    Umsatzsteuerkonto 19 %                           95,-€

 

Geschäftsfall: Ein Unternehmer setzt  Arbeitnehmer auf seinem privaten Grundstück zu verschiedenen Arbeiten ein. Die auf den Einsatz entfallenden Löhne und Lohnnebenkosten betragen 2.000 Euro.

Hierbei handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Erbringung einer Leistung. Die Umsatzsteuer beträgt 19 %.

 

Verbuchung

Privatkonto                 2.380,-€          an        Unentgeltl. Erbringung s. Leist.         2.000,-€

                                                                             Umsatzsteuer                                             380,- €

 

 Besonderheiten mit Warenentnahme mit stillen Reserven

 

Geschäftsfall: Entnahme eines Firmen-PKW für den Eigentümer

 

Der PKW hat noch einen buchhalterischen Restwert von 1.000,-€, der Marktpreis beträgt 2.000,-€

 

 Verbuchung

 Privatkonto                 2.000,-€          an        Entnahme von Gegenständen           2.000,-€

 

und Ausbuchung des Wirtschaftsgutes

Anlageabgänge          1.000,-€          an        Bestandskonto PKW                           1.000,-€

                                                                                                            

 Dieser Vorgang wirkt sich mit 1.000,-€ gewinnerhöhend aus. Es werden stille Reserven gehoben.

 

Tipp:

 Wegen der komplexen Materie von Privatentnahmen ist es immer sinnvoll einen Steuerberater einzuschalten.