Rechtsform der Offenen handelsgesellschaft OHG


Wesentliche Punkte zur OHG

 Die „Offene Handelsgesellschaft“,  kurz „OHG“ genannt ist eine sehr oft vorkommende Rechtsform für ein Unternehmen. Der Grund hierfür ist, dass die rechtlichen Hürden für die offene Handelsgesellschaft niedrig sind.

 

Rechtliche Verhältnisse und Gründung

 

Bei der OHG handelt es sich um eine Personengesellschaft. Sie beruht rechtlich auf der „Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR“ und ist in den §§ 105 – 160 HGB geregelt. Die Rechtsgrundlagen für die GbR sind in den §§ 705 – 740 BGB geregelt.

Bei der OHG gibt es mindestens zwei Gesellschafter. Die Gesellschafter können natürliche Personen oder juristische Personen sein, üblich sind es mindestens zwei natürliche Personen.

Damit eine OHG entsteht bedarf es eines Gesellschaftsvertrages. Dieser Vertrag regelt die Details des Unternehmens und ist von allen Gesellschaftern zu unterschreiben. Ein Mindestkapital gibt es bei der OHG nicht.

Damit die OHG Rechtscharakter erlangt, bedarf es der Eintragung in das Handelsregister. Dies erfolgt über einen Notar.  Die Eintragungskosten sind sehr gering. Die Firmenbezeichnung muss den Vermerk „OHG“ oder „Offene Handelsgesellschaft“ enthalten.

 

 

Gesellschaftsvertrag

 

Die OHG entsteht mit dem Gesellschaftsvertrag. Eine Formvorschrift gibt es nicht, dennoch empfiehlt sich einen Notar oder Rechtsanwalt einzuschalten. Der Gesellschaftsvertrag soll dazu beitragen spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Er sollte bestimmte Regelungen enthalten, diese sind:

  •  Stimmrecht der einzelnen Gesellschafter
  • Die Höhe der Gesellschaftereinlagen
  • Regeln zur Gewinnauszahlung oder Auszahlung bei Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Vorgehensweise durch Tod eines Gesellschafters

 

Haftung der Gesellschafter

 

Ziel vieler Rechtsformen für Unternehmen ist es die Haftung der Gesellschafter zu begrenzen. Dies hat große Bedeutung bei einer Insolvenz. Bei der OHG ist die Rechtslage ganz anders. Die Gesellschafter dokumentieren mit dem Zusatz OHG, dass sie eine unbegrenzte Haftung übernehmen. Sie haften mit ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe.

 

Vertretung der Gesellschaft

 

Bei den Gesellschaftern handelt es sich nach außen um gleichberechtigte Partner, das bedeutet, dass jeder die Gesellschaft in vollem Umfang vertreten kann. Im Gesellschaftsvertrag kann eine andere interne Vertretungsregelung getroffen werden. Nach außen hat diese Vertretungsbeschränkung jedoch keine Wirkung.

 

Steuern bei der OHG

 

Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen fällt bei der OHG keine Körperschaftssteuern an. Bei der OHG fallen Gewerbesteuern und Umsatzsteuern an. Die Gesellschafter unterliegen der Einkommenssteuer. Maßgebend hierfür ist ihr Gewinnanteil am Jahresende.

 

Tipp:

Es empfiehlt sich schon bei der Gründung der OHG einen Steuerberater hinzuzuziehen. Der Gesellschaftvertrag sollte von einem Notar oder Rechtsanwalt aufgesetzt werden.

Die OHG setzt großes Vertrauen der Gesellschafter untereinander voraus.