Krankenversicherung für Selbständige: Regelung ab 2018

Für Selbständige die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind gelten ab 2018 neue Regelungen. Aufgrund dieser Veränderungen kann es zu Erstattungen aber auch zu Nachzahlungen kommen. Um Nachzahlungen fristgerecht erbringen zu können, sollten Rücklagen gebildet werden.

Beitragsermittlung der Krankenkassenbeiträge

Anders als bei beschäftigten Arbeitnehmern, hier wird der Beitrag monatlich in Abhängigkeit vom Einkommen ermittelt, erfolgt die Beitragsberechnung für Selbständige.

 

Grundlage für die Berechnung ist immer der Vorjahres-Einkommenssteuerbescheid

 

Die Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse ermittelt sich auf Basis der Vorjahres-Einkommenssteuerbescheides. Die Festsetzung ist jedoch nicht endgültig, sondern die festgesetzten Beiträge sind eine Vorabzahlung. Liegt dann der Steuerbescheid des laufenden jahres vor, erfolgt eine endgültige Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung.

(Die genaue Vorschrift befindet sich im § 240 Abs. 4a SGB V)

 

Bei Gründern gilt eine alternative Regelung, da ein Steuerbescheid noch nicht vorliegt. Maßgebend für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages ist die voraussichtliche Einnahmensermittlung.

 

Die vorläufig ermittelten Beiträge gelten so lange bis der nächste Steuerbescheid vorliegt (bei Gründern bis der erste Steuerbescheid vorliegt).

 

Die Abgabe der Steuererklärung und somit die Erstellung des Steuerbescheides ist bei Selbständigen anders als bei Arbeitnehmern.

 

Die (gesetzlichen) Krankenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern werden Monat für Monat nach ihrem Monatseinkommen berechnet, einschließlich möglicher Schwankungen. Bei Selbstständigen, die freiwillig Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, ist es anders: Ihre Beiträge werden für das laufende Jahr zunächst auf der Grundlage des Vorjahres-Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt und dann, wenn im Folgejahr der Steuerbescheid für das laufende Jahr vorliegt, endgültig. (Die genaue Vorschrift findet sich in § 240 Abs. 4a SGB V.)

 

Die vorläufige Beitragshöhe gilt jeweils ab Beginn des auf den Steuerbescheid folgenden Monats. Bei Gründern, die noch keinen Steuerbescheid vorlegen haben, werden die Beiträge auf Basis der voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgelegt.

 

Die so ermittelte Gewinnhöhe bleibt so lange gültig, bis der nächste (oder bei Gründern der erste) Steuerbescheid vorliegt, frühestens also am Anfang des Folgejahrs, unter Umständen aber auch erst zu dessen Ende oder noch später. (Für Einkommensteuererklärungen, die durch einen Steuerberater angefertigt werden, gilt als Abgabefrist der 31. Dezember).

 

Erstattung oder Nachbelastung

Der ermittelte Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse für Selbständige stellt somit nur eine Vorabzahlung dar. Der genaue Beitrag kann erst bei Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das laufende Jahr ermittelt werden. Hier sind die Abgabefristen für die Einkommenssteuererklärung einzuhalten.

 

Nach Vorliegen des Steuerbescheides wird seitens der Krankenkasse der genaue Beitrag ermittelt. Dabei können zwei Situationen eintreten.

Die Vorabzahlung war zu niedrig, in diesem Fall ist eine Nachzahlung zu leisten.

Die Vorabzahlung war zu hoch, dann erfolgt eine Erstattung zuviel gezahlter Beiträge.

 

Diese Berechnungsbasis gilt ab dem Kalenderjahr 2018, für die Jahre davor kommt es zu keiner Nachzahlung oder Erstattung.

 

Selbständige sollten für den Fall einer Nachzahlung Rücklagen bilden oder einen ausreichenden Finanzrahmen haben.

 

Beitragsgrenzen

Bei der Ermittlung von Krankenkassenbeiträgen gibt es eine Untergrenze und eine Obergrenze. Grundlage für diese beiden Grenzen sind die gesetzlich festgelegte Beitragsbemessungsgrenze.

Die Beitragsbemessungsgrenze für den Höchstbeitrag liegt in 2018 bei monatlich 4.425 Euro. Der Höchstbeitrag ohne Krankengeld

ab 2019 beträgt sie 4.537,50 Euro

 

Für den Mindestbeitrag beträgt die Beitragsbemessungsgrenz in 2018 monatlich 2.283,75 Euro.  Bei einem Beitragssatz von 14 Prozent ergibt dies einen Beitrag ohne Krankengeldanspruch von 319,72 Euro. Hinzu kommt noch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse, dieser muss bei der Krankenkasse erfragt werden.

 

Bei Existenzgründern liegt der unterste Beitragsbemessungswert bei monatlich 1.522,50 Euro. Der Monatsbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für Gründer 213,15 Euro.

 

Ab 2019 ändert sich Beitragsberechnung für Selbständige bezüglich der Ermittlung des Mindestbeitrages.

Die Mindesbeitragsbemessungsgrundlage wird deutlich reduziert auf monatlich 1.038 Euro. Der Mindestbeitrag ohne Krankengeldanspruch beträgt dann 145,32 Euro. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. 

 

Die genauen Regeln finden sich in den "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder"  des GKV-Spitzenverbands.

 

Fazit

Die Beitragszahlung für Selbständige zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung hat sich ab 2018 gravierend verändert. Insbesondere kann es zu Nachzahlungen oder Erstattungen kommen.

 

Für Selbständige, die sich für eine private Krankenversicherung entscheiden gilt diese Regelung nicht.