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Eine Kündigung kann seitens des Arbeitgebers und seitens des Arbeitnehmers erfolgen.
Zudem gibt es verschiedene Arten von Kündigungen und dazugehörende Kündigungsfristen.
Aufbau des Artikels:
- Formvorschriften der Kündigung
- Arten der Kündigung
- Kündigungsfristen
- Kündigungsschutz
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Formvorschriften einer Kündigung
Damit eine Kündigung rechtswirksam erfolgt, sind gewisse Formvorschriften zu beachten. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Das bedeutet, dass der Kündigende (Abeitgeber oder Arbeitnehmer) die Kündigung ausdrücklich erklären muss, und sie dem Anderen zukommen lassen muss. Es empfiehlt sich, sie ihm
persönlich auszuhändigen oder per Einschreiben (evtl. mit Rückschein) zukommen zu lassen.
Es empfiehlt sich die Schriftform, ebenso muss sie vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben sein. Bei Arbeitgeber kann das auch eine bevollmächtigte Person, z. B. Prokurist, sein.
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Arten der Kündigung
Fristlose (außerordentliche) Kündigung
Die fristlose Kündigung ist eine Spezialform der Kündigung. Im Gegensatz zu einer normalen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort nach der Kündigung. Die außerordentliche
Kündigung kann nur erfolgen, wenn die Weiterbeschäftigung für den Kündigenden (idR. Arbeitgeber aber auch Arbeitnehmer) nicht mehr zumatbar ist. Wichtig ist, dass ein wichtiger
Kündigungsgrund vorliegen muss, und dass die Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Grundes erfolgen muss. Der Kündigungsgrund muss ausdrücklich erwähnt werden.
Gründe können sein:
- Diebstahl
- dauerhafte Arbeitsverweigerung
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt
- Mobbing
- Sexuelle Belästigung
Normale Kündigung
Das ist die idR. vorliegende Kündigungsart. Sie kann vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer erfolgen. Eine Angabe von Kündigungsgründen ist nicht erforderlich.
Kündigungsgrund seitens der Arbeitnehmer:
- IdR. erfolgt die Kündigung dann, wenn der Arbeitnehmer anderswo eine neue Anstellung beginnt
- Beginn eines Studiums
Kündigungen seitens des Arbeitgebers:
Hierfür kann es vielfältige Gründe geben. Zu den wichtigsten Gründen zählen:
- betriebsbedingte Kündigung wegen mangelnder Absatzlage
- Betriebsänderungen
- Restrukturierungen
- Wegfall von Drittmittel
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Kündigungsfristen
Mit Ausnahme der fristlosen Kündigung sind bei normalen Kündigungen gewisse Fristen (Kündigungsfristen) einzuhalten. Die Kündigungsfristen sind abhängig von der bisherigen
Beschäftigungsdauer.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im §622 BGB geregelt.
Regeln des § 622 BGB
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende
eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
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1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
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2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
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3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
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4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
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5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
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6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
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7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden
tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
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1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis
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über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
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2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer
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Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit
0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon
unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
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Kündigungsschutz
Der Gesetzgeber oder die Tarifparteien haben Regeln erlassen, die besondere Gruppen von Arbeitnehmern vor einer Kündigung schützen. Der Kündigungsschutz soll vermeiden, dass bestimmte
Arbeitnehmergruppen vor unzumutbaren Negativfolgen geschützt sind.
Zu diesen Gruppen gehören:
- Betriebsratsmitglieder
- Schwerbehinderte
- Schwangere und Mütter
- Arbeitnehmer in Elternzeit
- Auszubildende
- Personen über 55 Jahre, wenn sie zuvor mindestens 20 Jahre im Unternehmen tätig waren
Tipp:
Da das Thema Kündigung seitens des Arbeitgebers, insbesondere die fristlose Kündigung, oftmals mit Rechtsstreitigkeiten verbunden ist, sollte eine anwaltliche Beratung erfolgen. Somit
können Verfahrensfehler und Ersatzansprüche vermieden werden.
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