Insolvenzrecht für Unternehmen und Selbständige

Seit 1999 gilt in Deutschland das Insolvenzrecht, es hat den Begriff des "Konkurs" abgelöst. Eine Insolvenz muss nicht immer negativ sein, sie bietet auch die Chance des Neubeginns.

 

Ziel dieses Artikels ist es einen Überblick über das Insolvenzverfahren zu geben.

Insolvenz bei Unternehmen oder Selbständigen

Voraussetzungen für die Insolvenz

Insolvenz bedeutet, dass Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden können.

 

Merkmale hierfür sind:

  • akute Zahlungsunfähigkeit
  • drohende Zahlungsunfähigkeit resultierend aus einer Überschuldung

Bei Unternehmen oder Selbständigen bezeichnet man die Insolvenz als Regelinsolvenz. Sie ist zu unterscheiden von der Verbraucherinsolvenz bei Privatpersonen.

 

Ziele der Regelinsolvenz

  • Befreiung von Restschulden
  • Fortführung des Betriebes
  • Ende der Zwangsvollstreckung und Pfändungen

Ein zentrales Anliegen im Insolvenzrecht ist die Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit. Die Restschulden können innerhalb von 3, 5 oder 6 Jahren entfallen.

 

Befreiung der Restschuld erfolgt nach verschiedenen Fristen. Diese sind:

  • nach 3 Jahren; bei Tilgung von 35 % der Schulden und der Verfahrenskosten
  • nach 5 Jahren; bei Tragung der Verfahrenskosten
  • nach maximal 6 Jahren; hierbei kommt es nicht auf den Tilgungsstand der Restschulden an

Die Restschuldbefreiung führt zur vollständigen Befreiung aller vorhandenen Schulden. Hierbei ist es unabhängig wie hoch die Schulden sind, und wie viele Gläubiger zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vorhanden waren.

 

Fortführung der bisherigen Tätigkeit
Ziel des Insolvenzverfahrens ist die das Unternehmen zu sanieren und es ohne Schulden fortzuführen. Dies gilt für Unternehmen und Selbständige.

 

Der Pfändungsschutz wird mit Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens erreicht. Ziel ist es während des Insolvenzverfahrens Pfändungen sowie Androhungen von Pfändungen zu vermeiden. Auch der Gerichtsvollzieher wird keine Pfändungen mehr durchführen.

 

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren gliedert sich in drei Abschnitte. diese sind:

  • Vorbereitung des Insolvenzverfahrens
  • Das eigentliche Insolvenzverfahren
  • Wohlverhaltensphase

 

Vorbereitungsphase

 

Der Schuldner, hier Eigentümer des Unternehmens oder die selbständige Person, müssen den Antrag auf das Insolvenzverfahren beim zuständigen Amtsgericht stellen.

 

Beizufügen sind:

  • Aufstellung aller Vermögenswerte
  • Übersicht über die Gläubiger
  • Eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben

Ein Sachverständiger des Gerichtes erstellt ein Gutachten über den Erfolg des Insolvenzverfahrens. Danach wird ein Insolvenzverwalter vom Gericht bestellt. Dies sind in der Regel Fachänwälte für Insolvenzrecht.

Nach der Bestellung des Insolvenzverwalters wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet die "Zäsur" statt. Dies bedeutet, dass das Vermögen des Schuldners in zwei Teile aufgeteilt wird.

Teil 1: Sämtliches Vermögen zum Zeitpunkt bis Eröffnung (bildet die Insolvenzmasse)

Teil 2: Neues Vermögen, das während des Verfahrens oder durch Erbschaft erworben wurde. Dieses Vermögen unterliegt

             der Insolvenzmasse - jedoch nur im Rahmen der Vollstreckungsvorschriften

 

 

Eigentliche Insolvenzverfahren

 

Das Verfahren wird öffentlich gemacht. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens können keine Pfändungen mehr vorgenommen werden.

Die Gläubiger müssen ihre Ansprüche dem Insolvenzverwalter gegenüber geltend machen. Sind die Forderungen berechtigt, werden sie in das Forderungsverzeichnis eingestellt.

 

Es besteht jetzt noch die Möglichkeit einen Insolvenzplan zu erstellen. Stimmen alle Gläubiger diesem Plan zu kann das Insolvenzverfahren noch vermieden werden.

 

Aufgaben des Insolvenzverwalters während dem Verfahren

 

Er ist die zentrale Person während des Verfahrens. Er ist Ansprechpartner für alle Gläubiger.

 

Zu seinen Aufgaben gehören:

  • Sicherung der Insolvenzmasse; sämtliche Vermögenswerte werden beschlagnahmt und verwertet. Ausnahme hiervon sind Gegenstände, die zur Fortführung des Betriebes erforderlich sind.
  • Zu der Insolvenzmasse zählen alle Vermögenswerte (Lebensversicherungen, Bankguthaben, Bausparverträge, Möbel, Immobiliensowie der pfändbare Teil des Einkommens etc.)
  • Verwertung der Insolvenzmasse
  • Verteilung der Restvermögensmasse an die Gläubiger beim Schlusstermin

 

 

Damit die Befreiung von der Restschuld im Insolvenzverfahren erfolgt, muss der Antragsteller (Schuldner) zusätzlich zum Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Insolvenzantrag durch einen Gläubiger erfolgt. Er muss dann einen eigenen Insolvenzantrag und noch einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.

 

Nach Abschluss des Regelinsolvenzverfahrens erfolgt dann die Restschuldbefreiung des Schuldners. Er ist wieder schuldenfrei.

 

Einkommen während des Insolvenzverfahrens

 

Erzielt der Schuldner während des Verfahrens Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit, ist wie folgt zu verfahren.

 

Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit: Der Schuldner sollte seinen Arbeitgeber über das Verfahren informieren.

                   Der pfändbare Teil des Einkommens fließt in die Insolvenzmasse.

 

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit:

                    Möglichkeit A: Das Einkommen fließt in die Vermögensmasse. Der Insolvenzverwalter zahlt ihm

                    den Unterhaltsanteil. Die Gläubigerversammlung beschließt die Höhe des Unterhalts aus der Insolvenzmasse.

                    Möglichkeit B: Der Insolvenzverwalter gibt das Einkommen frei. Sie verändern die Insolvenzmasse nicht.

                    Der Schuldner muss dem Insolvenzverwalter den pfändbaren Teil des Einkommens zahlen.

 

 

 Wohlverhaltensphase

 Die Wohlverhaltensphase ist die Zeit bis zur Schuldbefreiung. Während dieser Phase obliegen ihm gewisse Verhaltensregeln.  

 

 

In der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abgeben. Dabei muss er den folgenden Pflichten nachkommen:

 

  • Der Schuldner muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder danach streben.
  • Die Hälft des Vermögens, das durch Erbe oder Tod erworben wird, muss vom Schuldner an den Treuhänder abgeführt werden.
  •  Der Schuldner hat eine Auskunftspflicht, wenn er seinen Wohnort, den Arbeitgeber etc. wechselt.
  •  Der Schuldner verpflichtet sich dazu, Zahlungen ausschließlich an den Treuhänder zu leisten und nicht an einzelne Gläubiger. Auf diese Weise wird eine Bevorteilung von bestimmten Gläubigern vermieden.

 

Ein Selbstständiger kann in der Wohlverhaltensphase seinen Betrieb ganz einfach wie gehabt weiterführen. Jedoch gibt es dann keinen Insolvenzverwalter bzw. keine Gläubigerversammlung mehr, durch die finanzielle Vorgänge überwacht werden können. Der Selbstständige ist also darauf angewiesen, dass die jeweiligen Zahlungen an den Insolvenzverwalter in einer angemessenen Höhe erfolgen. Es besteht ein großes Risiko, zu wenig zahlen zu können. Im ungünstigsten Falle kann am Ende die Restschuldbefreiung versagt werden.

 

In der Regel dauert die Wohlverhaltensphase sechs Jahre. Seit dem 1. Juli 2014 kann die Wohlverhaltensphase jedoch auf fünf oder sogar auf drei Jahre reduziert werden.

 

Wenn der Schuldner alle Zahlungen und Vereinbarungen erfolgreich eingehalten hat, ist die Wohlverhaltensphase beendet - und der Schuldner ist wieder schuldenfrei!

 

 

Fazit:

 Bei einem Regelinsolvenzverfahren handelt es sich um einen langwierigen und herausfordernden Prozess, durch den bei der Einhaltung der nötigen Schritte dafür gesorgt wird, dass der Schuldner nach der Beendigung des Verfahrens wieder einen neuen Lebensabschnitt ohne Schulden beginnen kann.