Seit 1999 gilt in Deutschland das Insolvenzrecht, es hat den Begriff des "Konkurs" abgelöst. Eine Insolvenz muss nicht immer negativ sein, sie bietet auch die Chance des Neubeginns.
Ziel dieses Artikels ist es einen Überblick über das Insolvenzverfahren zu geben.
Insolvenz bei Unternehmen oder Selbständigen
Insolvenz bedeutet, dass Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden können.
Merkmale hierfür sind:
Bei Unternehmen oder Selbständigen bezeichnet man die Insolvenz als Regelinsolvenz. Sie ist zu unterscheiden von der Verbraucherinsolvenz bei Privatpersonen.
Ziele der Regelinsolvenz
Ein zentrales Anliegen im Insolvenzrecht ist die Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit. Die Restschulden können innerhalb von 3, 5 oder 6 Jahren entfallen.
Befreiung der Restschuld erfolgt nach verschiedenen Fristen. Diese sind:
Die Restschuldbefreiung führt zur vollständigen Befreiung aller vorhandenen Schulden. Hierbei ist es unabhängig wie hoch die Schulden sind, und wie viele Gläubiger zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vorhanden waren.
Der Pfändungsschutz wird mit Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens erreicht. Ziel ist es während des Insolvenzverfahrens Pfändungen sowie Androhungen von Pfändungen zu vermeiden. Auch der Gerichtsvollzieher wird keine Pfändungen mehr durchführen.
Das Insolvenzverfahren gliedert sich in drei Abschnitte. diese sind:
Vorbereitungsphase
Der Schuldner, hier Eigentümer des Unternehmens oder die selbständige Person, müssen den Antrag auf das Insolvenzverfahren beim zuständigen Amtsgericht stellen.
Beizufügen sind:
Ein Sachverständiger des Gerichtes erstellt ein Gutachten über den Erfolg des Insolvenzverfahrens. Danach wird ein Insolvenzverwalter vom Gericht bestellt. Dies sind in der Regel Fachänwälte für Insolvenzrecht.
Nach der Bestellung des Insolvenzverwalters wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet die "Zäsur" statt. Dies bedeutet, dass das Vermögen des Schuldners in zwei Teile aufgeteilt wird.
Teil 1: Sämtliches Vermögen zum Zeitpunkt bis Eröffnung (bildet die Insolvenzmasse)
Teil 2: Neues Vermögen, das während des Verfahrens oder durch Erbschaft erworben wurde. Dieses Vermögen unterliegt
der Insolvenzmasse - jedoch nur im Rahmen der Vollstreckungsvorschriften
Eigentliche Insolvenzverfahren
Das Verfahren wird öffentlich gemacht. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens können keine Pfändungen mehr vorgenommen werden.
Die Gläubiger müssen ihre Ansprüche dem Insolvenzverwalter gegenüber geltend machen. Sind die Forderungen berechtigt, werden sie in das Forderungsverzeichnis eingestellt.
Es besteht jetzt noch die Möglichkeit einen Insolvenzplan zu erstellen. Stimmen alle Gläubiger diesem Plan zu kann das Insolvenzverfahren noch vermieden werden.
Aufgaben des Insolvenzverwalters während dem Verfahren
Er ist die zentrale Person während des Verfahrens. Er ist Ansprechpartner für alle Gläubiger.
Zu seinen Aufgaben gehören:
Damit die Befreiung von der Restschuld im Insolvenzverfahren erfolgt, muss der Antragsteller (Schuldner) zusätzlich zum Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Insolvenzantrag durch einen Gläubiger erfolgt. Er muss dann einen eigenen Insolvenzantrag und noch einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Nach Abschluss des Regelinsolvenzverfahrens erfolgt dann die Restschuldbefreiung des Schuldners. Er ist wieder schuldenfrei.
Einkommen während des Insolvenzverfahrens
Erzielt der Schuldner während des Verfahrens Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit, ist wie folgt zu verfahren.
Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit: Der Schuldner sollte seinen Arbeitgeber über das Verfahren informieren.
Der pfändbare Teil des Einkommens fließt in die Insolvenzmasse.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit:
Möglichkeit A: Das Einkommen fließt in die Vermögensmasse. Der Insolvenzverwalter zahlt ihm
den Unterhaltsanteil. Die Gläubigerversammlung beschließt die Höhe des Unterhalts aus der Insolvenzmasse.
Möglichkeit B: Der Insolvenzverwalter gibt das Einkommen frei. Sie verändern die Insolvenzmasse nicht.
Der Schuldner muss dem Insolvenzverwalter den pfändbaren Teil des Einkommens zahlen.
Wohlverhaltensphase
Die Wohlverhaltensphase ist die Zeit bis zur Schuldbefreiung. Während dieser Phase obliegen ihm gewisse Verhaltensregeln.
In der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abgeben. Dabei muss er den folgenden Pflichten nachkommen:
Ein Selbstständiger kann in der Wohlverhaltensphase seinen Betrieb ganz einfach wie gehabt weiterführen. Jedoch gibt es dann keinen Insolvenzverwalter bzw. keine Gläubigerversammlung mehr, durch die finanzielle Vorgänge überwacht werden können. Der Selbstständige ist also darauf angewiesen, dass die jeweiligen Zahlungen an den Insolvenzverwalter in einer angemessenen Höhe erfolgen. Es besteht ein großes Risiko, zu wenig zahlen zu können. Im ungünstigsten Falle kann am Ende die Restschuldbefreiung versagt werden.
In der Regel dauert die Wohlverhaltensphase sechs Jahre. Seit dem 1. Juli 2014 kann die Wohlverhaltensphase jedoch auf fünf oder sogar auf drei Jahre reduziert werden.
Wenn der Schuldner alle Zahlungen und Vereinbarungen erfolgreich eingehalten hat, ist die Wohlverhaltensphase beendet - und der Schuldner ist wieder schuldenfrei!
Fazit:
Bei einem Regelinsolvenzverfahren handelt es sich um einen langwierigen und herausfordernden Prozess, durch den bei der Einhaltung der nötigen Schritte dafür gesorgt wird, dass der Schuldner nach der Beendigung des Verfahrens wieder einen neuen Lebensabschnitt ohne Schulden beginnen kann.