Viele Unternehmer bieten Beteiligungen an ihrem bestehenden Unternehmen an. Gerade bei Handwerksbetrieben ist die Aufnahme neuer Gesellschafter übliche Praxis. Die Gründe hierfür sind unterschiedlich, so zum Beispiel:
Dieser Artikel bezieht sich auf die Situation des neuen Gesellschafters, insbesondere worauf dieser achten sollte. Wenn hier von Unternehmen gesprochen wird, sind das bestehende Unternehmen und keine Neugründungen.
Aufnahme neuer Gesellschafter
Es kommt sehr häufig vor, dass neue Gesellschafter in ein bestehendes Unternehmen eintreten. Meistens geht dabei die Iniative von den bisherigen Gesellschaftern aus. Gründe für die Aufnahme neuer Gesellschafter gibt es viele.
Kapitalerhöhung durch Aufnahme neuer Gesellschafter
Benötigt ein Unternehmen neues Eigenkapital, wird dieses durch die neuen Gesellschafter bereitgestellt. Sie leisten die im Gesellschaftervertrag festgelegte Einlage. Somit erhöht sich das Gesellschaftsvermögen.
Unternehmensfortführung durch neue Gesellschafter
Vielfach findet sich kein geeigneter Nachfolger innerhalb der Familie. Die Alternative zur Auflösung des Unternehmens besteht darin, neue Gesellschafter aufzunehmen. Dies tritt sehr häufig bei Handwerksbetrieben und Kleinunternehmen auf.
Beteiligung von Mitarbeitern
Will man besondere Mitarbeiter an das Unternehmen binden, bietet man ihnen eine Beteiligung am Unternehmen an. Dies erhöht deren Motivation, Kündigungen erfolgen bei diesen Mitarbeitern nur selten.
Der Eintritt von neuen Gesellschafter in das Unternehmen ist mit Rechten und Pflichten verbunden. Bevor die Person als neuer Gesellschafter eintritt, sollte daher eine genaue Abwägung der Rechte und Pflichten erfolgen. Nur so können spätere Unstimmigkeiten vermieden werden.
Rechte der neuen Gesellschafter
Wie die bisherigen Gesellschafter, so hat auch der neue Gesellschafter die gleichen Rechte.
Die wichtigsten Rechte sind:
Recht auf Gewinnbeteiligung
Über die Verwendung und Ausschüttung des Gewinns entscheiden die Gesellschafter. Die neuen Gesellschafter haben dabei den gleichen Anspruch auf Beteiligung wie die Alt-Gesellschafter. Im ersten Geschäftsjahr kann eine zeitanteilige Gewinnbeteiligung vorgesehen sein. Es kommt auf die vertragliche Gestaltung an.
Recht auf Mitbestimmung
Ein zentrales Recht eines jeden Gesellschafters ist das Recht auf Mitbestimmung. Damit hat jeder Gesellschafter Einfluss auf die Entwicklung der Gesellschaft. Bei dem Umfang des Mitspracherechtes kommt es auf die jeweilige Rechtsform an, persönliche Vollhafter haben ein größeres Mitspracherechts als haftungsbeschränkte Gesellschafter.
Recht auf Liquidationserlös
Auch wenn der Fall der Insolvenz im ersten Jahr der Gesellschaftertätigkeit eher unwahrscheinlich ist, so hat der neue Gesellschafter auch in diesem Fall ein Recht auf anteilige Beteiligung am Liquidationserlös.
Pflichten der neuen Gesellschafter
Neben den Rechten bestehen auch Verpflichtungen, diese gelten auch für neue Gesellschafter.
Bei den Verpflichtungen der neuen Gesellschafter können drei hervor gehoben werden.
Diese sind:
Pflicht der Kapitaleinlage
Wie bei allen Gesellschaftern, so muss auch ein neuer Gesellschafter seine Kapitaleinlage erbringen. Über die Höhe dieser Einlage entscheiden die Alt-Gesellschafter.
Die Kapitaleinlage kann sich beispielsweise wie folgt darstellen:
Wie hoch die Kapitaleinlage ist, ist letztendlich Verhandlungssache. Es kommt auch immer auf das verfolgte Ziel an.
Pflicht auf Mitsprache bzw. Geschäftsführung
Mitsprache ist nicht nur ein Recht, es ist auch eine Verpflichtung. Jeder Gesellschafter hat eine Verantwortung gegenüber der Gesellschaft. Daher begründet sich die Verpflichtung mitzusprechen. Soll der neue Gesellschafter in die Geschäftsführung kommen, muss er sich voll und ganz einbringen.
Haftungsverpflichtung
Ein zentraler Aspekt eines Gesellschafters ist die Haftung für die Unternehmensverbindlichkeiten. Für den Umfang der Haftung kommt es wesentlich auf die Rechtsform an. Bei einer GmbH ist die Haftung auf den Kapitalanteil begrenzt.
Bei Personengesellschaften, mit Ausnahme der Kommanditgesellschaft, haften die Gesellschafter unbegrenzt und persönlich.
Neben den Rechten und Pflichten sollten steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Hierzu empfiehlt sich eine Beratung seitens eines Steuerberaters.
Sollen Mitarbeiter an einem bestehenden Unternehmen beteiligt werden, so bietet sich hier die Rechtsform der Kommanditgesellschaft an. Sie haften nur mit ihrer Einlage und haben keinen Einfluss auf die Geschäftsführung. Diese Art der Beteiligungen werden nur besonderen Mitarbeitern angeboten. Hierdurch soll die bindung an das Unternehmen erhöht werden.
Jede Person, die sich als neuer Gesellschafter in ein Unternehmen eintreten will, sollte vorher genau die Rechte und Pflichten abwägen. Nur so können spätere Unstimmigkeiten vermieden werden.
Wie bei jeder Entscheidung können zukünftige Situationen entstehen, die zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss sind, so ist es auch mit späteren Situationen neuer Gesellschafter. Es gehört auch Mut und Risikobereitschaft dazu.