Anträge für die Überbrückungshilfe II können bis 31. März 2021 gestellt werden.

 

 

 

Mit der Überbrückungshilfe II werden Unternehmen aller Branchen unterstützt, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Unterstützung bei der Deckung der in den Monaten September bis Dezember 2020 anfallenden Fixkosten benötigen. Die Zugangskriterien für Unternehmen wurden im Vergleich zur Überbrückungshilfe I erleichtert und die Fördersätze erhöht.

 

 

 

Wer kann die Förderung beantragen?

Kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 sowie Umsatzeinbußen von:

  • mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten

 

     oder

 

  •     mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

 

 Ihr Unternehmen muss vor dem 31. Oktober 2019 gegründet worden und dauerhaft am Markt tätig sein.

 

 

 

Wie stellen Sie den Antrag?

 

Den Antrag können Sie bis 31. März 2021 hier über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst.

 

 

 

Was ist mit der November- bzw. Dezemberhilfe?

 

Die Überbrückungshilfe II wird auf die November- bzw. Dezemberhilfe angerechnet. Ob Sie November- bzw. Dezemberhilfe beantragen können, erfahren Sie hier (Link November- und Dezemberhilfe).

 

 

 

Was und wie wird gefördert?

 

Je größer Ihre Umsatzeinbußen im Förderzeitraum September bis Dezember, desto höher ist der Anteil an Fixkosten, die erstattet werden:

 

    90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch

 

    60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent

 

    40 Prozent der Fixkosten bei mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch

 

Die Förderung beträgt maximal 50.000 Euro pro Monat. Die Überbrückungshilfe II können Sie auch beantragen, wenn Sie bereits Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe I erhalten haben. Zu beachten sind die beihilferechtlichen Vorschriften. (Verlinkung zum Bundesministerium für Wirtschaft)

 

 

 

NEU: Mit der Überbrückungshilfe II bezuschussen wir auch Corona-bedingte Hygiene-Maßnahmen, wie z.B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich. Außerdem wird eine Personalkostenpauschale in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Kosten erstattet.

 

 

 

Beispiel: Überbrückungshilfe II für Hotel

 

Ein Hotel hat kaum noch Gäste und daher einen Umsatzeinbruch von über 70 Prozent. Trotzdem müssen weiterhin Miete, Strom und Versicherungen gezahlt werden- pro Monat etwa 10.000 Euro. Die Überbrückungshilfe II übernimmt 90 Prozent dieser Fixkosten. Der Zuschuss beträgt 9.000 Euro pro Monat für die Fixkosten der Monate September bis Dezember 2020.