Der Betriebsrat wird in unserem Wirtschaftsverständnis als ein hohes Gut innerhalb des Betriebes gesehen. Er übernimmt viel Verantwortung für die Arbeitnehmer und wahrt deren Interessen. Aber auch für die Geschäftsführung ist er ein wichtiger Ansprechpartner. Nachfolgend wird alles wichtige über den Betriebsrat dargestellt.
Das Betriebsverfassungsgesetz (Betr.VG) ist die Rechtsgrundlage für die Wahl des Betriebsrates. Demnach müssen mindestens fünf wahlberechtigte Personen dauerhaft bei dem Unternehmen beschäftigt sein. Darüber hinaus müssen drei davon als Betriebsrat wählbar sein. Wenn diese Bedingungen vorliegen, können die Arbeitnehmer einen Betriebsrat wählen, die Iniative muss von den Arbeitnehmern ausgehen. Der Arbeitgeber darf die Wahl nicht verhindern.
Lt. Betr.VG müssen mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigt sein.
Wahlberechtigte Arbeitnehmer (aktives Wahlrecht)
Die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung sind:
Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte, hier wird eine zu nahe Bindung zur Geschäftsführung angenommen.
Wählbare Arbeitnehmer (passives Wahlrecht)
Wählbar sind alle Wahlberechtigte, die dem Unternehmen mindestens 6 Monate angehören.
Neben den Betriebsratsmitgliedern werden Ersatzmitglieder gewählt. Diese rücken nach, wenn Betriebsratsmitglieder ausscheiden.
Die Amtsdauer des gewählten Betriebsrates dauert 4 Jahre. Eine Wiederwahl der Betriebsratsmitglieder ist möglich.
Die Wahl des neuen Betriebsrates muss rechtzeitg angekündigt werden.
Der Betriebsrat hat die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren und zu vertreten. Um diesen Aufgaben nachzukommen, stehen ihm nach dem Betr.VG gewisse Rechte zu. Diese beziehen sich auf soziale Bereiche, personelle Bereiche und wirtschaftliche Bereiche.
Allgemeine Aufgaben (§ 80 Betr.VG)
Der Betriebsrat hat:
Um diesen allgemeinen Aufgaben nachzukommen, darf der Betriebsrat Sachverständige hinzuziehen, wenn ihm der notwendige Sachverstand fehlt.
Informationsanspruch
Der Betriebsrat hat den Anspruch vom Arbeitgeber über sämtliche Umstände informiert zu werden, die für seine Aufgabenerfüllung von belang und erforderlich sind.
Dies gilt insbesondere für die Personalplanung, personelle Veränderungen, wie Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen oder Umgruppierungen.
Der Betriebsrat unterliegt der Verschwiegenheitspflicht über die Auskünfte seitens des Arbeitgebers.
Bei gewissen unternehmerischen Maßnahmen besteht ein Anhörungsrecht. Das gilt insbesondere bei Kündigungen, hier ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Er kann der Kündigung widersprechen, der Arbeitgeber ist jedoch nicht an den Widerspruch gebunden.
Bei bestimmten personellen Einzelmaßnahmen kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern oder der Maßnahme widersprechen. Allerdings hat er nur einen bestimmten Katalog von Verweigerungsgründen. Bei solchen Entscheidungen darf der Arbeitgeber diese Maßnahmen nicht durchführen, besteht er dennoch darauf, muss er diese fehlende Zustimmung beim Arbeitsgericht erwirken.
Mitbestimmung
Bei bestimmten Betriebsentscheidungen, die die Arbeitnehmer betreffen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Eine echte Mitbestimmung hat der Betriebsrat in folgenden Angelegenheiten:
Wir die echte Mitbestimmung ausgeübt, führen die Ergebnisse zwischen Betriebsrat und Betriebsleitung zu Betriebsvereinbarungen.
Bei elementaren Betriebsänderungen kann der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht erzwingen, dies dient dem Interessenausgleich sowie eines evtl. Sozialplans. Solche Betriebsänderungen sind:
Gerade die Mitwirkung bei Fusionen oder Stillegungen sind von besonderem Interesse der Arbeitnehmer.
Betriebsratsvorsitzende
Der Betriebsrat wählt aus seinen Mitgliedern den Betriebsratsvorsitzenden. Dieser vertritt den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er vertritt den Betriebsrat nach außen, hat jedoch keine Generalvollmacht seitens des Betriebsrates. Ist der Betriebsratsvorsitzende verhindert, vertritt ihn der stellvertretende Betriebsratsvorsitzender.
Besteht der Betriebsrat aus bis zu sieben Mitgliedern,führt der Betriebsratsvorsitzende die laufenden Geschäfte des Betriebsrates. Besteht der Betriebsrat aus mehr als sieben Mitglieder obliegt dem Betriebsausschusses die Geschäftsführung des Betriebsrates.
Dem Betriebsratsvorsitzenden sind folgende Aufgaben zugewiesen:
Kündigungsschutz
Für Mitglieder des Betriebsrates so für Ersatzmitglieder gelten separate Kündigungsfristen.
Betriebsratsmitglieder haben einen hohen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG). Während der Amtszeit sowie ein weiteres Jahr danach kann keine ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern erfolgen. Nur in ganz wenigen Ausnahmen ist eine ordentliche Kündigung möglich, beispielsweise bei Betriebsstilllegung.
Das Vorhandensein des Betriebsrates dürfte für die meisten Betriebe vorteilhaft sein. Die Akzeptanz des Betriebsrates seitens der Unternehmensführung wird das Betriebsklima fördern können. Die Arbeitnehmer fühlen sich vertreten und sinnvolle Entscheidungen sowie Betriebsvereinbarungen dürften die Motivation der Arbeitnehmer fördern.
Das Vorhandensein eines Betriebsrates ist für die Arbeitnehmer besonders bei Unternehmenskrisen vorteilhaft. Dieser kann die Arbeitnehmerinteressen viel besser vertreten als jeder Arbeitnehmer für sich allein. Aber auch bei einem normalen Geschäftsbetrieb können die Arbeitnehmerinteressen besser gewahrt werden.
Die Unternehmensleitung sollte ebenfalls an der Institution "Betriebsrat" ein hohes Interesse haben. Viele Probleme lassen sich in Betriebsvereinbarungen sowie unter der Mitwirkung des Betriebsrates lösen. Ein positives Betriebsklima lohnt sich auch für das Unternehmen.
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