Der Betriebsrat

 

Der Betriebsrat wird in unserem Wirtschaftsverständnis als ein hohes Gut innerhalb des Betriebes gesehen. Er übernimmt viel Verantwortung für die Arbeitnehmer und wahrt deren Interessen. Aber auch für die Geschäftsführung ist er ein wichtiger Ansprechpartner. Nachfolgend wird alles wichtige über den Betriebsrat dargestellt.

Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz (Betr.VG) ist die Rechtsgrundlage für die Wahl des Betriebsrates. Demnach müssen mindestens fünf wahlberechtigte Personen dauerhaft bei dem Unternehmen beschäftigt sein. Darüber hinaus müssen drei davon als Betriebsrat wählbar sein. Wenn diese Bedingungen vorliegen, können die Arbeitnehmer einen Betriebsrat wählen, die Iniative muss von den Arbeitnehmern ausgehen. Der Arbeitgeber darf die Wahl nicht verhindern.

Wahl des Betriebsrates

Lt. Betr.VG müssen mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigt sein.

 

Wahlberechtigte Arbeitnehmer (aktives Wahlrecht)

Die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung sind:

  • Arbeitnehmer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • Wahlberechtigt sind Arbeiter und Angestellte
  • Auch volljährige Auszubildende sind wahlberechtigt
  • Arbeitnehmer müssen mindestens 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sein
  • Leiharbeiter, wenn sie mindestens drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind

Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte, hier wird eine zu nahe Bindung zur Geschäftsführung angenommen.

 

Wählbare Arbeitnehmer (passives Wahlrecht)

Wählbar sind alle Wahlberechtigte, die dem Unternehmen mindestens 6 Monate angehören.

 

Neben den Betriebsratsmitgliedern werden Ersatzmitglieder gewählt. Diese rücken nach, wenn Betriebsratsmitglieder ausscheiden.

Amtsdauer des Betriebsrates

Die Amtsdauer des gewählten Betriebsrates dauert 4 Jahre. Eine Wiederwahl der Betriebsratsmitglieder ist möglich.

Die Wahl des neuen Betriebsrates muss rechtzeitg angekündigt werden.

Aufgaben und Rechte des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren und zu vertreten. Um diesen Aufgaben nachzukommen, stehen ihm nach dem Betr.VG gewisse Rechte zu. Diese beziehen sich auf soziale Bereiche, personelle Bereiche und wirtschaftliche Bereiche.

 

Allgemeine Aufgaben (§ 80 Betr.VG)

 

Der Betriebsrat hat:

  • sich der Belange der Arbeitnehmer anzunehmen und muss Maßnahmen ergreifen die den Arbeitnehmern dienlich sind. Er muss auch Anregungen seitens der Arbeitnehmer aufgreifen
  • darüber zu wachen, dass die Rechte der Arbeitnehmer eingehalten werden, dies gilt insbesondere für den Arbeitsschutz
  • sich besonders um benachteiligte Arbeitnehmer zu kümmern. Diese sind z.B. schwerbehinderte, ausländische und ältere Arbeitnehmer
  • sich um die Gleichberechtigung der Geschlechter zu kümmern
  • sich um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu kümmern
  • die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung zu kümmern

Um diesen allgemeinen Aufgaben nachzukommen, darf der Betriebsrat Sachverständige hinzuziehen, wenn ihm der notwendige Sachverstand fehlt.

 

Informationsanspruch

 

Der Betriebsrat hat den Anspruch vom Arbeitgeber über sämtliche Umstände informiert zu werden, die für seine Aufgabenerfüllung von belang und erforderlich sind.

Dies gilt insbesondere für die Personalplanung, personelle Veränderungen, wie Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen oder Umgruppierungen.

 

Der Betriebsrat unterliegt der Verschwiegenheitspflicht über die Auskünfte seitens des Arbeitgebers.

 

Beratungsanspruch
Bei gewissen Entscheidungen besteht nicht nur ein Informationsanspruch, sondern auch ein Beratungsanspruch.
Beispiele hierfür sind, Bau technischer Einrichtungen, Änderung von Arbeitsabläufen, Veränderungen bei der Berufsausbildung etc.
Schulungsanspruch
Damit der Betriebsrat seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und Pflichten nachkommen kann, hat er Anspruch auf Schulungen. Betriebsratmitglieder müssen sich durch Schulungen Sachkompetenz aneignen, andernfalls handeln sie grob fahrlässig.

Anhörungsrecht

Bei gewissen unternehmerischen Maßnahmen besteht ein Anhörungsrecht. Das gilt insbesondere bei Kündigungen, hier ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Er kann der Kündigung widersprechen, der Arbeitgeber ist jedoch nicht an den Widerspruch gebunden.

Mitwirkung

Bei bestimmten personellen Einzelmaßnahmen kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern oder der Maßnahme widersprechen. Allerdings hat er nur einen bestimmten Katalog von Verweigerungsgründen. Bei solchen Entscheidungen darf der Arbeitgeber diese Maßnahmen nicht durchführen, besteht er dennoch darauf, muss er diese fehlende Zustimmung beim Arbeitsgericht erwirken.

 

Mitbestimmung

 

Bei bestimmten Betriebsentscheidungen, die die Arbeitnehmer betreffen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.

 

Eine echte Mitbestimmung hat der Betriebsrat in folgenden Angelegenheiten:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Pausen, sowie der Verteilung auf die einzelnen Wochentage
  • Anfall von Mehrarbeit
  • Themen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
  • Ausgestaltung des Arbeitsschutzes
  • Einführung von neuen Entlohnungssystemen
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze
  • Sozialeinrichtungenim Betrieb, z.B. Kantinen etc.
  • Festsetzung von Akkordlohn- und Prämiensätze
  • Grundsätze über Gruppenarbeit
  • Betriebliche Weiterbildung

 

Wir die echte Mitbestimmung ausgeübt, führen die Ergebnisse zwischen Betriebsrat und Betriebsleitung zu Betriebsvereinbarungen.

 

Mitbestimmung bei Betriebsänderungen

Bei elementaren Betriebsänderungen kann der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht erzwingen, dies dient dem Interessenausgleich sowie eines evtl. Sozialplans. Solche Betriebsänderungen sind:

  • Einschränkungen oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen
  • Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
  • Fusionen mit anderen Betrieben oder die Abspaltung von Betrieben
  • Einführung neuer Arbeitsmethoden sowie Fertigungsverfahren, sofern diese komplett neuartig sind

Gerade die Mitwirkung bei Fusionen oder Stillegungen sind von besonderem Interesse der Arbeitnehmer.

 

 

Betriebsratsvorsitzende

 

Der Betriebsrat wählt aus seinen Mitgliedern den Betriebsratsvorsitzenden. Dieser vertritt den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er vertritt den Betriebsrat nach außen, hat jedoch keine Generalvollmacht seitens des Betriebsrates. Ist der Betriebsratsvorsitzende verhindert, vertritt ihn der stellvertretende Betriebsratsvorsitzender.

 

Besteht der Betriebsrat aus bis zu  sieben Mitgliedern,führt der Betriebsratsvorsitzende die laufenden Geschäfte des Betriebsrates. Besteht der Betriebsrat aus mehr als sieben Mitglieder obliegt dem Betriebsausschusses die Geschäftsführung des Betriebsrates.

Dem Betriebsratsvorsitzenden sind folgende Aufgaben zugewiesen:

  • Einberufung von Sitzungen des Betriebsrates
  • Festlegung der Tagesordnung, Einbeziehung von eingegangenen Anträgen
  • Ladung der Betriebsratsmitglieder
  • Ladung von Schwerbehindertenvertreter sowie Jugend- und Auszibildendenvertreter
  • Leitung der Sitzungen
  • Unterzeichnung der Sitzungsniederschriften
  • Leitung von Betriebsversammlungen
  • Teilnahme an Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung

 

Kündigungsschutz

 

Für Mitglieder des Betriebsrates so für Ersatzmitglieder gelten separate Kündigungsfristen.

Betriebsratsmitglieder haben einen hohen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG). Während der Amtszeit sowie ein weiteres Jahr danach kann keine ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern erfolgen. Nur in ganz wenigen Ausnahmen ist eine ordentliche Kündigung möglich, beispielsweise bei Betriebsstilllegung.

 

Fazit

Das Vorhandensein des Betriebsrates dürfte für die meisten Betriebe vorteilhaft sein. Die Akzeptanz des Betriebsrates seitens der Unternehmensführung wird das Betriebsklima fördern können. Die Arbeitnehmer fühlen sich vertreten und sinnvolle Entscheidungen sowie Betriebsvereinbarungen dürften die Motivation der Arbeitnehmer fördern.

 

Das Vorhandensein eines Betriebsrates ist für die Arbeitnehmer besonders bei Unternehmenskrisen vorteilhaft. Dieser kann die Arbeitnehmerinteressen viel besser vertreten als jeder Arbeitnehmer für sich allein. Aber auch bei einem normalen Geschäftsbetrieb können die Arbeitnehmerinteressen besser gewahrt werden.

 

Die Unternehmensleitung sollte ebenfalls an der Institution "Betriebsrat" ein hohes Interesse haben. Viele Probleme lassen sich in Betriebsvereinbarungen sowie unter der Mitwirkung des Betriebsrates lösen. Ein positives Betriebsklima lohnt sich auch für das Unternehmen.

 Sie benötigen weitere Informationen, oder möchten eine Beratung, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.