Ausbildereignungsprüfung

Wer Ausbildung im eigenen Unternehmen anbietet muss die Ausbildereignung besitzen. Dieses Zertifikat erwirbt man mit der Ausbildereignungsprüfung bei der IHK.

 

Was versteht man darunter und wie erfolgt die Prüfung?

Warum Ausbildereignungsprüfung

In Deutschland ist es für Unternehmen, die nach dem dualen System ausbilden, zwingend erfoderlich mindestens einen Ausbilder nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) zu beschäftigen. Diese Person ist sowohl Ansprechpartner für die Auszubildenden als auch verantwortlich für die innerbetriebliche Ausbildung.

 

Ausnahme hiervon bilden die Freien Berufe, wie beispielsweise Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare oder Apotheker, etc.. Dieser Personenkreis muss keine Ausbildungseignung nach AEVO nachweisen. Sie dürfen auch so ausbilden, die fachliche Eignung erlangen sie mit ihrer Zulassung bzw. mit ihrer Bestellung zu dem jeweiligen Freien Beruf.

 

Um sicherzustellen, dass eine Berufs- und arbeitspädagogische Eignung der Ausbilder vorliegt, müssen diese die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten und Fähigkeiten nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt nach Berufsbildungsgesetz BBiG § 30, Abs. 1 mit der Ablegung der Ausbildereignungsprüfung.

 

Voraussetzungen der Ausbildereignungsprüfung

Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) sieht keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Prüfungsteilnahme vor. Eine Berufsausbildung oder ein Studium ist ebenfalls nicht erforderlich.

Jeder der die Ausbildereignungsprüfung (auch AdA-Prüfung genannt) bestanden hat, besitzt automatisch die Ausbildungsbefähigung.

 

Die AdA Prüfung allein berechtigt noch nicht zum Ausbilden, die fachliche Kompetenz und die persönliche Eignung ist zudem erforderlich. Diese Berechtigung erteilt die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer (HWK) als Genehmigungsbehörde.

 

Diese Genehmigung bekommen nur die Personen, die einee abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium haben. Diese erhalten zusammen mit der AdA-Prüfung auch die Ausbildungsberechtigung.

Persönliche Eignung

Der Begriff "Persönliche Eignung" ist nicht ausdrücklich beschrieben im BBiG oder in der Handwerksordnung (HwO). Von daher ist jeder Unternehmer, Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragter persönlich geeignet, soweit keine besonderen Gründe dagegensprechen. Nicht geeignet nach BBiG § 29 bzw. HwO ist

  • wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf
  • wiederholt oder schwer gegen BBiG oder HwO oder gegen die auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Die Verbote Kinder oder Jugendeliche zu beschäftigen finden sich im Jugendarbeiterschutzgesetz § 25.  Sie betreffen Personen, die wegen einer Straftat (mindestens 2 Jahre) oder aufgrund eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wurden. Auch die Verurteilung wegen jugendgefährdender Schriften oder einer dreimaligen Geldbuße wegen unzulässiger Beschäftigung von Kindern oder Jugendlichen veruteilt wurde.

 

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.

Ziel und Inhalt der AdA-Prüfung

Ziel der AdA-Prüfung ist es zu zeigen, dass der Ausbilder in der Lage ist, die Ausbildung selbständig zu planen und durchzuführen. In der dem Ausbildungsprozess gibt es verschiedene Handlungsfelder Diese sind:

  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
  • Ausbildung durchführen
  • Ausbildung abschließen

 

Die AdA-Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einer praktischen Prüfung

 

Im schriftlichen Teil müssen verschiedene Handlungsfelder wie beispielsweise rechtliche Grundlagen oder arbeitspädagogische Themen an Fallbeispielen bearbeitet werden. Die Dauer beträgt idR. 180 Minuten

 

 

Im praktischen Teil der Prüfung findet ein Fachgespräch mit dem Prüfungsteilnehmer statt. Diese beziehen sich auf berufstypische Ausbildungssituationen. Die Dauer dieses Teils der Prüfung beträgt ca. 30 Minuten.

 

Seitens der IHK oder HwK können genaue Details bezüglich der Prüfung nachgefragt werden.

Fazit

 Da die Ausbildung den Fortbestand von Unternehmen gewährleistet, sollte jedes Unternehmen darauf achten, dass mindestens eine Person die Ausbildereignungsprüfung hat. Dieser sollte verantwortlich für die gesamte Ausbildung sein. Sinnvoll ist es auch diese Person schon in den Prozeß der Auswahl der Auszubildenen einzubeziehen.

 

Größere Betriebe haben meistens eine eigene Abteilung, die sich nur mit der Ausbildung beschäftigt. Der Leiter dieser Abteilung muss zwingend den AdA-Schein haben.

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