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Aufbau des Artikels

  • Begriff Aufhebungsvertrag
  • Ziel und Zweck des Aufhebungsvertrages

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Begriff Aufhebungsvertrag

 

Anders als die Kündigung ist der Aufhebungsvertrag ein beiderseitiger Vertrag. Das bedeutet, dass der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben sein muss. Der Vertrag muss in Schriftform vorliegen.

 

Die gesetzl. Regelungen sind in §623 BGB i.V. mit §126 Abs. 2 geregelt.

 

 

Die grundlegenden Informationen, die ein Aufhebungsvertrag beinhalten muss, sind:

 

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten beider Vertragsparteien
  • Den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses
  • Eventuelle Resturlaubstage und den Zeitpunkt der Freistellung von der Arbeit
  • Vereinbarungen zu einer möglichen Abfindung
  • Offene Ansprüche zur Vergütung, zum Beispiel auch Abfindungen
  • Regelungen zum Arbeitszeugnis

Besonderheiten

  • Der Arbeitnehmer muss Bedenkzeit haben und es darf kein Druck auf ihn ausgeübt werden
  • Der Betriebsrat hat kein Mitspracherecht
  • Bei einem Aufhebungsvertrag gelten die Kündigungsfristen nicht
  • In dem Aufhebungsvertrag kann eine Abfindung vereinbart werden
  • Die Ausstellung eines qualifizierendes Arbeitszeugnis kann vereinbart werden

 

 

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Ziel und Zweck des Aufhebungsvertrages

 

Der Hauptzweck beim Aufhebungsvertrag ist, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in beiderseitigem Einvernehmen stattfindet.

Gerade bei umstrukturierungen oder bei einer Sanierung eines Unternehmens kann es erforderlich sein, dass ein hoher Personalabbau erforderlich ist. Dies wäre zwar auch im Rahmen von Kündigungen möglich, schneller und einfacher geschieht dies jedoch mittels Aufhebungsverträge.

 

 

Im Gegensatz zur Kündigung ist der Aufhebungsvertrag nicht so negativ belastet. Hier steht der Beendigungsgrund eindeutig im Vertrag drin.

Arbeitnehmer haben hierbei vielmehr Einfluss über die Vertragsbedingungen, da es ein beiderseitiger Vertrag ist.